27. März 2023

AGB

AGB der GKS Schornsteinservice GmbH


1.Geltung der Bedingung

(1) Die von uns auszuführenden Leistung werden nach Art und Umfang durch den jeweils geschlossenen Vertrag bestimmt. Bestandteil des Vertrags sind auch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a. die konkret und individuell vereinbarten Vertragsbestimmungen,
b. die Leistungsbeschreibung,
c. etwaige zusätzliche von uns erstellte Dokumentationen, Skizzen etc.,
d. etwaige zusätzliche technische Regelwerke.
e. die vorliegenden AGB
Die vorliegenden AGB gelten daher auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftragsgebers unter Hinweise auf seine Geschäfts- bzw. Lieferungsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Grundsätzliches

Für alle unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote im Verhältnis zu Verbrauchern und Privatkunden gelten die Vorschriften des BGB, für Geschäftskunden die VOB, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich Gegenteiliges geregelt sein sollte. Sofern Anlagen nach Fertigstellung vom zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu prüfen und abzunehmen sind, trägt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten.

3. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich nachfolgend, insbesondere hinsichtlich der Preisbindung, nichts Anderes ergibt. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
(2) Alle ausgewiesenen Arbeitszeiten verstehen sich inklusive der Rüst- und Anfahrtszeit pro Monteur.
(3) Nach Auftragserteilung durch den Auftraggeber können wir eine Anzahlung in einer vereinbarten Höhe (max. 25% der Auftragssumme) verlangen, insbesondere um die erforderlichen Materialien bestellen zu können. Möchte der Auftraggeber nach dem
Bestellen der Ware vom Vertrag zurücktreten, behalten wir 25% der Anzahlung für entstandene Kosten ein.

(4) Zeichnungen, Pläne und Unterlagen, die dem Kostenvoranschlag oder Angebot beigefügt sind, verbleiben unser geistiges Eigentum. Der Auftraggeber darf sie ausschließlich für seinen persönlichen Gebrauch und auch nur im Zusammenhang mit dem konkret erteilten Auftrag verwenden. Ohne unsere ausdrückliche Genehmigung dürfen sie weder vervielfältigt (auch nicht auszugsweise) noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Missbrauchsfalle werden wir die Kosten zur Erstellung der Unterlagen an den Vertragspartner weiterberechnen. Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts bleiben vorbehalten. Die Möglichkeit der Geltendmachung eines höheren Schadensbetrages bleibt hiervon unberührt. Dem Kunden steht es frei im Einzelfall nachzuweisen, dass uns lediglich ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist

(5) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

(6) Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftragsgeber zu beschaffen und dem Auftragsnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragsnehmer hat dem Auftraggeber hierzu die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sollen behördliche Genehmigungen für den Auftraggeber durch uns eingeholt werden, ist dies gesondert zu vergüten.

4. Preise
Unseren Angeboten liegen die am Ausstellungstag gültigen Lohn- und Materialpreise zugrunde.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in unseren Auftragsbestätigungen genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Eventuelle Änderungen berechtigen uns nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten zu einer entsprechenden Berichtigung unseres Angebotes. Für Leistungen, die aufgrund von Verzögerungen, die im Bereich des Auftraggebers liegen, später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, kann Unsererseits eine Erhöhung der Einsatzpreise gefordert werden, die der zwischen-zeitlich eingetretenen Steigerung der Lohn- und Materialpreise entspricht.

5. Liefer- und Leistungszeit

(1) Termine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten bzw. deren Unter-lieferanten eintreten –, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Wir sind in diesem Fall berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinaus-zuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungszeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns jedoch nur berufen, wenn wir den Aufraggeber unverzüglich benachrichtigen.

(4) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

6. Abnahme
Die Abnahme unserer Leistungen gilt als erfolgt, wenn der Kunde nach erbrachter Leistung den Arbeitszettel unterschrieben hat.
Ebenso gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung/das Werk, die Ware in Benutzung genommen hat, ohne etwaige Mängel zu rügen.

7. Materialverkauf
Bei Verkauf von einzelnen Materialien und Produkten nach konkreten Angaben und/oder Vorgaben des Kunden, übernehmen wir keine Gewährleistung auf Funktionalität, Passgenauigkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit, sofern nicht ausdrücklich von uns zugesichert. Dies gilt insbesondere auch beim Verkauf von Ersatzteilen.
Etwaige Rücknahmen erfolgen ausschließlich aus Kulanz nach unserer Entscheidung. Wir behalten uns die Geltendmachung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25% des Kaufpreises vor.
Eine Rücknahme von Produkten, die keinen Mangel aufweisen, ist von vorneherein schon dann ausgeschlossen, wenn sie sich nicht mehr im Originalzustand befinden, beschädigt oder nicht mehr original verpackt sind.
Sonderanfertigungen sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

8. Gefahrübergang

Die Beförderung von Material geschieht unabhängig von der Transportart bis zum Bestimmungsort stets auf Gefahr des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Falls die Lieferung ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meidung unserer Lieferbereitschaft auf den Auftraggeber über.

9. Gewährleistung und Schadensersatz
(1) Unsere Gewährleistung auf unsere handwerklichen Leistungen erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des BGB für Privatkunden und der VOB für Geschäftskunden.

(2) Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind Schäden, die durch höhere Gewalt bzw. durch unsachgemäße Benutzung und/oder Fremdinstallation der Anlagen und Geräte entstanden sind. Arbeiten bzw. Veränderungen an unseren Anlagen, Geräten und Materialien von dritter Seite entbinden uns von jeglicher Gewährleistung. Wir gewähren keine eigenen Garantien auf unsere Leistungen. Etwaige seitens der Hersteller gewährte Garantien werden von uns nicht übernommen bzw. bestehen ausschließlich unmittelbar zum Hersteller.
Bei Kaminöfen, Heizeinsätzen, Kaminkassetten gilt zudem: Dichtungen, Innenraumauskleidung, Rost und Glasscheibe (feuerberührende Teile) sind von der Garantie ausgeschlossen.

(3) Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns, als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Ausgenommen hierfür sind Ansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen Risiko eines solchen Schadens absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Farb- und anderen Abweichungen geringeren Ausmaßes (z.B. herstellungsbedingt) und Abweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns auf Besonderheiten und Gefahren einer Beschädigung hinzuweisen, die bei der Durchführung des Auftrages auftreten können. Insbesondere gilt dies für den Verlauf von Wasser-, Elektroleitungen o. ä.., die bei notwendigen Kernbohrungen etc. unsererseits beschädigt werden könnten. Evtl. sind diese bauseits zu entfernen oder zu verlegen. Bei Gebäudewandöffnungen in Fertighäusern kann es zusätzlich erforderlich werden, dass ein Wechsel im Ständerwerk erforderlich wird. Für Bohrungen an dünnwandigen Keramikrohren übernehmen wir keine Haftung für die Stabilität und Bruchgefahr.

(6) Der Auftraggeber hat für einen geeigneten Untergrund für den Stellplatz eines Kaminofens zu sorgen. Insbesondere wird keine Gewähr für einen vollständige waagerechten Stand eines Kaminofens übernommen. Daher ist der Kunde verpflichtet, vor Aufstellung des Kaminofens für einen ebenen und ausreichend tragfähigen Untergrund zu sorgen.

10. Eigentumsvorbehalte

(1) Der Auftragsnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an allen Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

(2) Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftragsgeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragsnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen.

(3) Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftragsgebers.

11. Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zahlbar. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftragsgebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen; in diesem Fall ist der Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist eine Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den entsprechenden Betrag verfügen können. Die Übergabe von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.

(3) Gerät der Auftragsgeber in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe des von unseren Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen (insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlung einstellt oder wenn uns Umstände bekannt werden, die berechtigte Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit auftreten lassen), so sind wir berechtigt die gesamte Restschuld fällig zustellen, auch wenn wir bereits Schecks angenommen haben. Ferner steht uns im Falle das Recht zu, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Auftragsgeber diesem Verlangen nicht nach, haben wir das Recht, nach Androhung unter Fristsetzung vom Vertag zurückzutreten.

(5) Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt Zahlungen entgegenzunehmen.

12. Rücktritt

(1) Sollte sich bei Ausführung unseres Auftrags erweisen, dass eine fachgerechte Ausführung nicht gewährleistet ist, die nicht in unseren Verantwortungsbereich so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hierdurch entstehen dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Lohn- und Materialkosten, die auf der Basis des Vertrages abzurechnen sind.

(2) Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, ohne dass er hierfür nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt ist, ist er verpflichtet, an uns eine Pauschale in Höhe von 30% des Auftragswertes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt
vorbehalten.

13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gerichtsstand ist der Ort der Bauausführung oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragsnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.